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Vorsteuerpauschale für Pferdeeinstellbetriebe – Verordnung kommt rechtzeitig

25.02.2014 - Eine Analyse von OEPS-Steuerberater Karl Bruckner mit Fallbeispielen.


Die neue Vorsteuerpauschale beträgt 24 Euro pro Pferd und Monat, zusätzlich dürfen die Vorsteuern von den Investitionen in das unbewegliche Anlagevermögen (Neubau eines Stalles, Neuerrichtung eines Reitplatzes, etc.) abgezogen werden. Eine Analyse von OEPS-Steuerberater Karl Bruckner mit Fallbeispielen.

 

Nachdem mehrmals die Forderung der Pferdewirtschaft nach einer Vorsteuerpauschale aufgrund der neuen Umsatzsteuerpflicht seitens des Finanzministeriums abgelehnt wurde, gelang es nun endlich auch den Fiskus von der Notwendigkeit einer Vorsteuerpauschale zu überzeugen. Der Entwurf einer Verordnung zum Umsatzsteuergesetz über die Gewährung einer Vorsteuerpauschale liegt nun vor und soll nach entsprechender Begutachtung vom Finanzminister noch vor dem 15. März unterzeichnet und veröffentlicht werden, sodass eine Berücksichtigung der pauschalen Vorsteuern schon in der ersten Umsatzsteuervoranmeldung möglich ist.
 

Die neue Pauschale gilt gleichermaßen für landwirtschaftliche als auch für gewerbliche Betriebe. Nach dem Entwurf der Verordnung gibt es keinen Prozentsatz, der von den Einstelleinnahmen berechnet und von der seit 1.1.2014 von allen Einstellbetrieben zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen werden kann. Im Finanzministerium meinte man, dass ein pauschaler Fixbetrag, also für alle Pferdebetriebe in gleicher Höhe, die bessere und gerechtere Lösung ist. 24 Euro pro eingestelltem Pferd und Monat wird die neue Pauschale, die die zu zahlende Umsatzsteuer vermindert, betragen. Beträgt die Einstelldauer weniger als ein  Monat , ist die Pauschale für diesen Monat zu aliquotieren. Vorsteuerbeträge von den Anschaffungs – oder Herstellungskosten des  unbeweglichen Anlagevermögens (nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten) werden zusätzlich zur Pauschale abgezogen werden können. Dazu gehören neben der Errichtung von Gebäuden für den Pferdebetrieb z. B. auch der Bau von Reitplätzen, Kundenparkplätzen,  Reitwegen und unbewegliche Futtersilos.

Die Pauschale muss nicht zwingend beansprucht werden. Den Pferdeunternehmern steht es frei, die Vorsteuern genau anhand der Eingangsrechnungen und lt. den gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen zum Abzug von der zu zahlenden Umsatzsteuer zu beantragen.  Wird das gewünscht, muss eine vollständige Umsatzsteuerbuchhaltung geführt werden. Frist für die Wahl der Methode (pauschale Berechnung oder genau) ist im Entwurf der Verordnung keine vorgesehen. Nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechtes wird man vom Wahlrecht bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gebrauch machen dürfen.

Wird hingegen die Vorsteuerpauschale geltend gemacht, müssen lediglich die Einnahmen und die jeweils eingestellten Pferde (genauer Zeitraum von bis) aufgezeichnet werden. Das ist natürlich einfacher und die Steuerberechnung  kann meist ohne Beiziehung eines Steuerberaters bewältig werden.

Wichtig ist die Einhaltung der Fristen und die rechtzeitig Entrichtung der Umsatzsteuer. Hat der Vorjahresumsatz des gesamten Unternehmens (inkl. pauschalierter Betriebsteil und inkl. allfälliger Vermietungen und Verpachtungen) mehr als 100.000,-- netto ohne Umsatzsteuer betragen, müssen die Umsatz-steuervoranmeldungen monatlich bis spätestens jeweils 45 Tage nach Ablauf des betreffenden Monats beim Finanzamt eingereicht und die Umsatzsteuer entrichtet werden. Für den Monat Jänner besteht diese Verpflichtung somit bis zum 15. März. Ausnahmsweise, da der 15. 3. 2014 ein Samstag ist, muss diese Verpflichtung bis 17. März 2014 erstmals erfüllt werden. Betriebe, die die 100.000,- Umsatzgrenze im Vorjahr nicht überschritten haben, dürfen die Ver-pflichtung ¼ jährlich erfüllen, erstmals fürs erste Quartal bis zum 15. Mai  2014.
Um die Vorsteuern von großen Gebäudeinvestitionen (Rechnungen über € 10.000,--) zu erlangen oder generell für innergemeinschaftliche Erwerbe aus anderen EU-Staaten, benötigen Sie eine UID-Nummer, die Ihr Finanzamt über Antrag ausstellen muss. Haben Sie noch keine Steuernummer muss außerdem eine Anmeldung des nun umsatzsteuerpflichtigen Pferdebetriebes beim Finanzamt erfolgen.    

Beispiel für die Berechnung der Umsatzsteuer:
Im Monat Jänner 2014 betragen die Bruttoeinnahmen für das Einstellen von 15 Pferden im gesamten Monat € 4500,- (€ 300,- pro Pferd) und für 1 Pferd vom 15.1. bis 31.1. 2014 € 150,-; sodass der Gesamtumsatz aus der Pferdeein-stellung im Jänner 2014 € 4.650,-- betragen hat. Die gesetzliche Umsatzsteuer von 20 % der Nettoerlöse beträgt € 775,- (€ 4.650,- x 20 %/ 120 %). Die abziehbare Vorsteuer beträgt 15 Pferde a 24,- und 1 Pferd a 12,-, ergibt € 372,-. Die zu zahlende Umsatzsteuer am 17. März 2014 beträgt daher € 403,-.

Für viele Pferdebetriebe stellt sich nun die Frage um welchen Betrag sie den Einstellpreis erhöhen müssen, damit ihnen kein Nachteil erwächst. Diese Berechnung lässt sich sehr einfach durchführen:
Alter Einstellpreis x 1,2 abzüglich  € 28,80 = neuer Einstellpreis brutto inklusive der neuen 20 % igen Umsatzsteuer.  Der in der Formel erwähnte abzuziehende Betrag von € 28,80 ist keine erhöhte Vorsteuerpauschale, wie viele glauben, sondern dient lediglich zur Berechnung des neuen Bruttoein-stellpreises.

Beispiel für die Berechnung des neuen Einstellpreises:
Der alte Einstellpreis bis zum Dezember 2013 hat € 274,- betragen. Der neue Einstellpreis  ab Jänner 2014 beträgt € 300,- (€ 274,- x 1,2 – 28,80 = € 300,-).
Probe: Neuer Einstellpreis brutto inkl. 20 % Umsatzsteuer € 300,--; die herausgerechnete Mehrwertsteuer beträgt € 50,- (300,-/6 oder 300,- x 0,2/1,2); die Vorsteuerpauschale beträgt € 24,-; daher beträgt dieUmsatzsteuerzahllast pro Pferd und Monat € 26,-. Zieht man vom neuen Einstellpreis in der Höhe von € 300,- brutto inkl. 20 % Umsatzsteuer die Umsatzsteuerzahllast von € 26,- ab, erhält man den alten Einstellpreis von € 274,-. Im dargestellten Beispiel ist daher die Preiserhöhung für den Pferdebetrieb neutral. Nicht berücksichtigt wurde die eventuelle Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge.
   
Durch die Einführung der 20%igen Umsatzsteuer kommt bei den landwirtschaftlichen Betrieben zu einer weiteren Belastung und zwar zu einer Er-höhung der Sozialversicherungsbeiträge, berechnet von den Bruttoeinnahmen aus dem Einstellen der Pferde. Diese zusätzliche Belastung beträgt näherungsweise rd. 9 % der Preiserhöhung, da die zusätzliche Sozialversicherung 7,81 % von den zusätzlichen Bruttoeinnahmen beträgt und es bei einer Erhöhung des Preises um die Sozialversicherungsbeiträge wieder zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer kommt [Exakte Formel für Berechnung der Preiserhöhung unter Berücksichtigung der Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge: Neuer Preis = (Alter Preis x 5,5314 – 144) : 4,5314].

Die Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge wird aber nur wirksam, wenn man sich nicht für die kleine Beitragsgrundlagen-option für die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten entscheidet. Aus der Sicht des Beitragssparens kann die kleine Beitragsgrundlagenoption ab Bruttoeinnahmen aus allen Nebentätigkeiten inkl. Einstellen der Pferde  in der Höhe von ca. 29.200,-- interessant sein. Der Antrag kann jährlich neu für das vergangene Jahr bis zum 30. April bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt werden. Der Tag des Einlangens des Antrages zählt. Bis zu diesem Tag müssen auch die Einnahmen an die SVB gemeldet werden. Entscheidet man sich für die kleine Beitragsgrundlagenoption im BSVG, werden die tatsächlichen Einkünfte lt. Steuerbescheid für die Berechnung der Beiträge herangezogen. Beitragssparen kann aber nachteilig für die Pension sein. Betragen die Einkünfte mehr als die Höchstbeitragsgrundlage der gesetzlichen Sozialversicherung, kommt es zu keiner zusätzlichen Beitragsbelastung.  Eine Beratung durch die Sozial-versicherungsanstalt oder Bauernkammer kann vor nicht gewünschten Überraschungen schützen.

Buchführungspflichtige Betriebe und freiwillig buchführende Betriebe dürfen voraussichtlich die Vorsteuerpauschale nicht beanspruchen. Es wäre allerdings gerecht zumindest den freiwillig buchführenden Betrieben, die umsatzsteuerrechtlich hinsichtlich der anderen Betriebsteile die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, die Erleichterung der Vorsteuerpauschale zu gewähren, damit die komplizierte und aufwendige Aufteilung der Vorsteuern in solche die abgezogen werden dürfen (Betriebsteil Pferdeeinstellung) und in solche die nicht abgezogen werden dürfen, nicht notwendig wird.  Die Anzahl solcher Betriebe wird in Zukunft zunehmen, da die Vollpauschalierungsgrenzen ab 2015 durch eine neue Verordnung beträchtlich reduziert wurden.

Leider wurde bis heute noch keine Änderung des Umsatzsteuergesetzes in Aussicht gestellt, die es gestatten würde, zumindest teilweise die Vorsteuern von Investitionen der Vorjahre nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuer-gesetzes aufgrund des Wechsels zur Steuerpflicht zu berichtigen, d.h. vom Fiskus zurückzufordern.  Aufgrund der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes für durchschnittssatzbesteuerte Landwirte, die zur Regelbesteuerung wechseln oder umgekehrt nach Ablauf der 5 jährigen Bindungsfrist wieder zur Durchschnittssatzbesteuerung  zurückkehren, wurde eine Übergangsbestimmung beschlossen, die diese positive Vorsteuerberichtigung für die Pferdeeinstellbetriebe, die ab 1.1.2014 die Umsatzsteuer abzuliefern haben, verhindert.  Die Übergangsregelung wurde geschaffen, damit regelbesteuerte Landwirte keine negative Vorsteuerberichtigung von ihren Investitionen bis Ende 2013, soweit auch eine Inbetriebnahme der Wirtschaftsgüter erfolgte, beim Ausstieg aus der Regelbesteuerung durchführen müssen. Für die durchschnittssatzbesteuerten Landwirte, die Pferde einstellen, ist diese Übergangsbestimmung sehr nachteilig und daher möglicherweise verfassungswidrig.