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Mehr Klarheit für die Umsatzsteuer – doch leider nicht wie erwartet mit positiver Pauschale

09.12.2013 - Nach Bestellung eines neuen Finanzministers müssen die Verhandlungen weitergeführt werden. Mit dem vorliegenden Erlass ist ab 1.1.2014 die Eigenverantwortung zur Berechnung des Vorsteuerabzuges festgelegt.


Nach Bestellung eines neuen Finanzministers müssen die Verhandlungen weitergeführt werden. Mit dem vorliegenden Erlass ist, wie Steuerrechtsexperte Karl Bruckner unten in seinem Text ausführt, jedoch ab 1.1.2014 die Eigenverantwortung zur Berechnung des Vorsteuerabzuges festgelegt.

Keine Vorsteuerpauschale für Pferdeeinstellbetriebe
Der soeben erschienen Umsatzsteuererlass enthält keine Vorsteuerpauschale für Pferdeeinsteller. Die Rufe nach einer möglichst einfachen Ermittlung der Vorsteuer, die von der ab 1.1. 2014 von allen Pferdeeinstellbetrieben zu entrichtenden 20 %igen Umsatzsteuer abgezogen werden darf, verhallten bisher in den Räumen des Finanzministeriums. Nun ist es gewiss, alle Pferdeeinsteller  müssen ab 1.1.2014 Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer nicht nur über ihre Einnahmen sondern auch über ihre Ausgaben führen, damit die Vorsteuer genau ermittelt werden kann. Von den notwendigen Aufzeichnungen sind alle Ausgaben des gesamten Betriebes, auch der unverändert durchschnittssatzbesteuerten Betriebsteile umfasst, da auch die Vorsteuern von den allgemeinen nicht der Pferdeeinstellung direkt zurechenbaren Ausgaben aliquot abgezogen werden dürfen. Ein entsprechender Aufteilungsschlüssel muss zur Aufteilung der Vorsteuer in eine abziehbare (Betriebsteil Pferdeeinstellung und  -vermietung) und in eine nichtabziehbare Vorsteuer (übrige Landwirtschaft) ermittelt werden. Durch eine generelle Vorsteuerpauschale, die alle Vorsteuern umfasst, also die Vor-steuer von den Investitionen, dem Waren- und Futtermitteleinkauf und den Gemeinkosten, sowohl für gewerbliche Pferdeeinsteller als auch für Landwirte, die fremde Pferde einstellen, wäre die Umsatzsteuerermittlung viel einfacher und die Unternehmer würden meist weiterhin ohne Steuerberater auskommen. Pauschalierte Landwirte, die sich der Pferdeeinstellung widmen, würden, so wie bisher schon für die Sozialversicherung, nur die Einnahmen aufzeichnen müssen. Eine Vorsteuerpauschale in der Höhe von 16 %, so wie von der Landwirtschaftskammer gefordert, hätte auch die Preiserhöhungen für die Pferdebesitzer im erträglichen Rahmen gehalten und beigetragen, dass sich das Reiten weiter als schöner und gesunder Breitensport für alle pferdebegeisterten Menschen entwickelt. Der auf den ersten Blick geforderte hohe Vorsteuerprozentsatz erscheint schon aufgrund des hohen Investitions-bedarfes der Betriebe gerechtfertigt. Seitens des Finanzministeriums hieß es, dass das Umsatzsteuergesetz eine allgemeine Vorsteuerpauschale, eingeführt bloß im Erlassweg, nicht zulässt.
 
Eine wohl zulässige Lösung um doch noch ohne Gesetzesänderung zu einer Vorsteuerpauschale zu gelangen, wäre auch die Ergänzung der schon bestehenden, für bestimmte Branchen geschaffene Verordnung zu  § 14 Umsatzsteuergesetz um die Branche der Pferdeeinstellbetriebe. Ein solcher Weg braucht aufgrund der Verordnungsermächtigung im Gesetz nur die Unterschrift des Ministers und nicht die Zustimmung des Parlamentes. Da die Verordnung gleichermaßen für Landwirte für den Bereich des Einstellens der Pferde und für gewerbliche Pferdeeinsteller gelten soll und diese Branche weder zu den freiberuflich tätigen Unternehmern noch zu den nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden passt, wäre es zweckmäßig die Verordnung um einen eigenen Abschnitt für alle nichtbuchführungspflichtigen Pferdeeinstellbetriebe zu erweitern. Die Vorteile der Verwaltungsvereinfachung und der teilweisen Vermeidung zusätzlicher Buchhaltungskosten ließen sich dadurch ebenfalls erreichen. Hiefür braucht bloß der zukünftige Finanzminister begeistert werden. Wenn endlich die neue Regierung rasch steht, könnte sich die Ergänzung der erwähnten Verordnung noch vor Fälligkeit der ersten Umsatzsteuer, das ist in den meisten Fällen der 15. März 2014, ausgehen.

Besonders schmerzlich ist, dass die Pferdebetriebe, die bisher umsatzsteuerrechtlich pauschaliert waren, die Vorsteuern von den Investitionen der Vergangenheit nach der Gesetzesauslegung des Wartungserlasses durch das Finanzministerium  entsprechend den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuer-gesetzes nicht nachholen dürfen. Ein Teil der verlorenen Vorsteuern der Vergangenheit von den Investitionen ließe sich nämlich ohne der unglücklich formulierten Übergangsbestimmung, die eigentlich nur jene Landwirte schützen wollte, die sich freiwillig zur Regelbesteuerung entschieden haben um große Investitionen leichter bewältigen zu können, verteilt über mehrere Jahre von der Umsatzsteuerzahllast abziehen. Nach dieser Übergangsbestimmung brauchen regelbesteuerte Landwirte die Vorsteuer von ihren Investitionen bis zum 31.12. 2013 unter der Voraussetzung der Inbetriebnahme bis zu diesem Zeitpunkt  nicht mehr zu ihren Lasten berichtigen, wenn sie später wieder zur umsatzsteuerrechtlichen  Pauschalierung zurückkehren.  Betrachtet man diese Gesetzesbestimmung, so wie sie vom Finanzministerium ausgelegt wird, im Licht der nun ab 1.1. 2014 zur Regelbesteuerung gezwungenen Pferdebetriebe wird die umsatzsteuerrechtliche Benachteiligung evident.  Hat z.B. ein durchschnittssatzbesteuerter Landwirt im Jahr 2011 einen Pferdestall für einen Einstellbetrieb errichtet, aber auf den Vorsteuerabzug verzichtet um die Durch-schnittssatzbesteuerung weiter anwenden zu dürfen,  trifft ihm ab 1.1.2014 die volle Umsatzsteuerpflicht und er hat keinen Anspruch auf Entlastung der von ihm im Jahr 2011 bezahlten Vorsteuer (z.B. vom Baumeister in Rechnung gestellte Umsatzsteuer).  Von der ab 1.1. 2014 abzuführenden 20 %igen Umsatzsteuer konnte der Landwirt im Jahr 2011 zur Zeit des Stallbaues nichts wissen. Er vertraute bei seinem Investitionsvorhaben die Durchschnittssatzbesteuerung für den Bereich der Pferdeeinstellung weiterhin anwenden zu dürfen.  Nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes, ohne Übergangsbestimmung, könnte der Pferdebauer, ab 2014 insgesamt noch 7/10 der Vorsteuerbeträge des Stallbaues, gleichmäßig verteilt auf den Zeitraum von 2014 bis 2020 nachholen und von seiner Umsatzsteuerzahllast abziehen. Dadurch wäre der erlittene Nachteil weitgehend ausgeglichen.

Erfolgt keine Änderung dieser Gesetzesbestimmung bzw. keine andere Auslegung durch die Finanzverwaltung wird man über eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nachdenken müssen.  Allenfalls wäre die positive  Berichtigung der Vorsteuer nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes in der ersten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres 2014 zu beantragen, die Finanzverwaltung darauf hinzuweisen und anschließend ein ablehnenden Bescheid bis zum Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.    
Da die Zeit eilt, wäre es zunächst am einfachsten, wenn der neue Minister doch einen eigenen Erlass für die Pferdebetriebe verfasst, der eine umfassende Vorsteuerpauschale einschließlich der Vorsteuern für die Investitionen vorsieht und zumindest bis zu einer Ergänzung der erwähnten Verordnung angewandt wird, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. Umfasst die Pauschale die Vorsteuern von den Investitionen,  würde sich aus der Sicht der betroffenen Betriebe die Frage nach der Verfassungswidrigkeit  wahrscheinlich gar nicht stellen.

Karl Bruckner