Hinweisgeber:innenschutzgesetz


Hinweisgeber:innenschutzgesetz (HSchG)

Was ist das HSchG?
Das HSchG beruht auf einer EU-Richtlinie (mitunter auch als „EU-Whistleblowing-Richtlinie“ bezeichnet) und gibt einen entsprechenden Rahmen zum Schutz von sogenannter „Hinweisgeber:innen“ vor.
Durch das HSchG Hinweisgeber:innen geschützt werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit gewisse Insiderinformationen erlangt haben und derartige Informationen an interne und oder externe Stellen weiterleiten. Zweck des HSchG ist daher u.a. der Schutz derartiger Hinweisgeber:innen vor Vergeltung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber (beispielsweise durch Suspendierung, Kündigung, Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags) und ein Anreiz für Arbeitgeber:innen, interne Missstände vorab durch interne Kanäle aufklären zu können.

Wer ist vom Schutzbereich des HSchG umfasst?
Personen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung Informationen über potentielle – in den sachlichen Geltungsbereich des HSchG fallende – Rechtsverletzungen erlangt haben.
Das HSchG gilt u.a. für Meldungen von Hinweisgeber:innen hinsichtlich (potentieller) Rechtsverletzungen von Vorschriften in den Bereichen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Umweltschutz, Schutz der Privatsphäre personenbezogener Daten und Unionsvorschriften über Wettbewerb. Beispiele die besonders den OEPS betreffen könnten sind: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz;

Umsetzung innerhalb des OEPS
Im Folgenden werden die Eckpunkte der Umsetzung innerhalb des OEPS und der Ablauf eines Verfahrens, nach dem HSchG entsprechend umrissen:
● Innerhalb des OEPS wird die Aufgabe Ombudsstelle von Susanne Wjzner ausgeführt.
● Hinweise durch Hinweisgeber:innen können entweder schriftlich oder mündlich übermittelt werden.
● Im Verbandsgebäude (Am Wassersprung 2, A - 2361 Laxenburg) wurde im Eingangsbereich ein sog. "Hinweis-Briefkasten" installiert. Er wird wöchentlich von einer OEPS Mitarbeiterin geleert. Ist ein Hinweis eingegangen, wird dieser – unter der Voraussetzung der Anonymität und Vertraulichkeit – an Susanne Wjzner zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
● Hinweise können auch via E-Mail an hinweis@oeps.at übermittelt werden. Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass eine anonyme Übermittlung eines Hinweises via E-Mail nur durch eine extra dafür angelegte E-Mailadresse funktionieren wird.
● Ist durch den/die Hinweisgeber:in eine telefonische/mündliche Kontaktaufnahme gewünscht, ist dies explizit im entsprechenden Hinweis (unabhängig davon, ob dieser via dem "Hinweis-Briefkasten" oder E-Mail übermittelt wurde) zu beantragen.
● Alle eingehenden Hinweise werden entsprechend dokumentiert.
● Wurde durch den/die Hinweisgeber:in eine Kontaktmöglichkeit bei der Abgabe eines schriftlichen Hinweises hinterlassen, wird dem/der Hinweisgeber:in spätestens nach sieben Kalendertagen, nach Erhalt oder Entleerung des Postkastens, schriftlich bestätigt, dass der Hinweis eingegangen ist (es sei denn, der/die Hinweisgeber:in hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen).
● Vorab wird jeder Hinweis auf seine Stichhaltigkeit überprüft.
● Durch die interne Stelle werden keine weiteren Maßnahmen gesetzt, wenn (i) der Hinweis nicht in den Geltungsbereich des HSchG fällt, (ii) keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen, und/oder (iii) der Hinweis offensichtlich falsch ist.
● Auf Ersuchen eines/einer Hinweisgeber:in findet spätestens innerhalb von einundzwanzig Kalendertagen eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises statt.
● Nach Prüfung des Hinweises werden – sofern stichhaltig – entsprechende Folgemaßnahmen durch die interne Stelle gesetzt. Als Folgemaßnahmen kommen beispielsweise interne Nachforschungen, weitere Ermittlungen oder aber sonstige Maßnahmen zum weiteren Vorgehen gegen den Verstoß, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, etc. in Frage (z.B. Hinzuziehung rechtlicher Beratung, Befragung von Beteiligten).
● Spätestens drei Monate nach Entgegennahme des Hinweises wird dem/der Hinweisgeber:in bekanntgegeben, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden, beabsichtigt sind zu ergreifen oder weshalb der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.
● Festzuhalten ist, dass die Identität von Hinweisgeber:innen geschützt wird. Diesbezüglich wird die interne Stelle bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unparteilich und unvoreingenommen vorgehen.