Die 598. Verordnung, genannt 3. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV), die für die Zeit des dritten Lockdowns ab 26. Dezember 2020, 0 Uhr, vorerst bis 4. Jänner gilt, trifft den gesamten Breitensport wieder hart.
Pferdefamilie im Vergleich privilegiert
Die gesamte Pferdefamilie ist dennoch gegenüber anderen HobbysportlerInnen vergleichsweise privilegiert. Alle Mitglieder der Pferdefamilie dürfen sich ungeachtet des "harten Lockdowns" und der geltenden Ausgangsbeschränkungen von 0 bis 24 Uhr im Stall aufhalten, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und auch zu bewegen. Für dieses wichtige Anliegen im Sinne des Tierschutzes hat der OEPS von Anfang an erfolgreich gekämpft.
Amateure dürfen auch Sport im Freien ausüben und zu diesem Zweck auch die geschlossenen Räumlichkeiten des Stalles betreten, soweit es zur Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Sie dürfen weiterhin Ausreiten, am Außenplatz reiten, dort auch Einzelunterricht nehmen.
Die Möglichkeit des Kleingruppentrainings im Freien besteht allerdings vorerst nicht mehr.
In der Halle des Einstellbetriebes dürfen sie dem Pferd Bewegung verschaffen, aber keinen Sport betreiben (wegen des Verbots, Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport zu betreten (§ 9 (1) leg.cit)).
Sport in der Halle nur für SpitzensportlerInnen
Nur SpitzensportlerInnen ( § 3 Z BSFG2017) auch im Bereich des Behinderten- , und Nachwuchssports, die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel nationale und internationale Höchstleistungen zu erbringen und Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen, oder bereits an internationalen Wettkämpfen ( § 3 Z 5, 6 BSFG2017) teilgenommen haben dürfen in der Halle Sport betreiben.
Wer sich dazu zählt, sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen zu können. Begründete Ansuchen um Bestätigung können an den OEPS via sport@oeps.at (und Cc an office@oeps.at) gerichtet werden.
Weil Sportausübung im Amateurbereich in der Halle unzulässig ist, empfehlen wir dringend dort auf Sport, im Gegensatz zum Bewegen des Pferdes zur Gesunderhaltung, zu verzichten.
Weil es dazu einige Anfragen gab: Reiten über Hindernisse ist jedenfalls unter Sport einzustufen.
Wir empfehlen auch auf Unterricht in der Halle zu verzichten, weil auch Reiten unter Anweisung eines Trainers als „Sportausübung“ einzustufen ist.
Reitunterricht in der Halle, der über interne Vereinstätigkeit hinausgeht, ist als Dienstleistung anzusehen, selbst wenn diese gratis wäre.
Reitstallbetreiber sollten daher bedenken, dass im Fall einer Kontrolle der Ort des Unterrichts (die Halle) als zuzurechnende Betriebsstätte (Betreten nur unter den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist.
Aktuell ist daher auch abzuraten die Halle für Reiter, die nicht Einsteller sind zu öffnen.
Der Österreichische Pferdesportverband bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden Empfehlungen für den Amateurbereich
• Einzelunterricht: Einzelunterricht im Freien erlaubt, weil Sportstätten im Freien in diesem Lockdown geöffnet bleiben dürfen (§9 (2) 2.leg.cit). Pro Person müssen 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Der Mindestabstand von einem Meter zu anderen, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ist einzuhalten.
Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist erlaubt, daher Sport erlaubt!
• Gruppenunterricht: Kleingruppentraining auch im Freien vorerst nicht mehr erlaubt.
Dieses Verbot betrifft auch Voltigiergruppenunterricht. (Bisher: Maximal 6 Personen aus 2 verschiedenen Haushalten zuzüglich deren 6 minderjährigen Kindern oder Minderjährigen, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht bestand)
• Reiten in der Halle: Amateure dürfen Pferde in der Halle nur zur Gesunderhaltung des Pferdes und ohne Reitunterricht bewegen, weil auch die aktuelle Verordnung das Verbot Sportstätten im Inneren zum Zweck der Ausübung von Sport zu betreten beinhaltet (§9 (1) leg.cit)). Reiten über Hindernisse und Reiten unter Anweisung eines Trainers ist jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen.
• Hallenbenützung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind. Keine Anlagenbenützung gegen Entgelt.
• Voltigiertraining: Einzelunterricht im Freien. Gruppentraining aktuell nicht möglich
(§§9,12, 13leg.cit).
• Ausreiten: Alleine oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnerin, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.
• Reitschulen: Einzelunterricht im Freien möglich, weil Sportstätten im Freien geöffnet bleiben dürfen (§ 9 (2)2.leg.cit.)
• Veranstaltungen (Trainings, Kurse, Gruppen): Derzeit sind keine Veranstaltungen und geplante Zusammenkünfte um Sport zu betreiben, erlaubt. Ausnahme siehe Ausreiten! Eine Ausnahmeregelung, weshalb ein Amateur zwecks Teilnahme an einer Veranstaltung das Haus verlassen dürfte, ist der Verordnung in keiner Weise zu entnehmen ( §12 leg.cit.)
Diese Empfehlungen sind gemeinsam mit Juristen, die für den Österreichischen Pferdesportverband tätig sind, für Amateur- und HobbyreiterInnen, ReitstallbetreiberInnen und TrainerInnen verfasst worden, die Auseinandersetzungen mit Behörden scheuen und im Falle einer Kontrolle „auf der sicheren Seite" stehen wollen.
Etwaige Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind von den Sportausübenden, Aufsichtspersonen oder TrainerInnen zu tragen.
ReitstallbetreiberInnen sollten bedenken, dass im Fall einer Kontrolle der Reitstall, speziell der Ort des Unterrichts (die Halle) als ihm zuzurechnende Betriebsstätte (Betreten nur unter den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die sie verantwortlich sind.