COVID-19-Update: Empfehlungen für Hobby- und Amateursport

08.12.2020 - Aktuelle Empfehlungen des Österreichischen Pferdesportverbandes bei der Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport ab 7. Dezember 2020


Die 544. Verordnung, genannt 2.Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung-2.COVID-19-SchuMaV zur Eindämmung von COVID-19 ermöglicht, dass Training im Freien im Hobby und Amateursport wieder möglich ist, weil das „Betreten von Sportstätten im Freien“ (§9(2)2 leg.cit) wieder erlaubt ist. ReiterInnen dürfen wie alle anderen Amateur- und HobbysportlerInnen auch derzeit (Indoor)- Sportstätten zum Zweck des Sportes nicht betreten, aber Sportstätten im Freien. Eine Ausnahmeregelung, weil Reithallen aufgrund bekannter Verhältnisse (Durchlüftung, Abmessungen, Temperatur…) nicht mit anderen Indoorsportstätten gleichgesetzt und verglichen werden können, konnte trotz Bemühens nicht erwirkt werden. Wir waren gegenüber anderen Sportarten dennoch privilegiert, weil wir selbst während 2 harter Lockdowns unsere Sportstätte zum Versorgen (dazu gehört das Bewegen) des Pferdes betreten durften.

Ausnahmeregelung nur für Spitzensport

Nur SpitzensportlerInnen nach § 3 Z 6 BSFG2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, das sind SportlerInnen, die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel nationale und internationale Höchstleistungen zu erbringen, SportlerInnen, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen (§ 3 Z 5, 6 BSFG2017) teilgenommen haben, dürfen auch Indoor Sport ausüben. Wer sich dazu zählt, sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen können.

Indoor darf Pferd bewegt werden

Alle Mitglieder der Pferdesportfamilie dürfen sich im Stall aufhalten, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und zu bewegen, weil das Betreten unserer Sportstätten ohne Sport, aber für „andere Tätigkeiten“, vornehmlich Pflege und Betreuung der Pferde, erlaubt ist.

Das Verweilen in der Sportstätte außerhalb der Dauer der Betreuung des Pferdes bleibt nicht gestattet.

Die aktuellen Ausgangsregeln (§2(1)3.f) leg.cit) erlauben die Versorgung von Tieren (Deckung von notwendigen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens), sogar in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr.

Auch geschlossene Räume dürfen zu diesem Zweck betreten werden.

Die Lockerungen seit 7. Dezember erlauben im Hobby- und Amateurbereich zwar nicht in der Halle Sport auszuüben, gestattet bleibt dem Pferd auch dort Bewegung zu verschaffen.

Reiten unter der Anweisung des Trainers/der Trainerin in der Halle ist als „Sportausübung“ einzustufen und daher für den Breitensport bis auf weiteres nicht zulässig. Unterricht ist nur am Außenplatz erlaubt. Gruppenunterricht ist nur eingeschränkt möglich, weil als Veranstaltung eingestuft, Personenbeschränkungen wie für Veranstaltungen gelten.

Zusammenfassung der Empfehlungen

Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden, zwar nach besten Wissen erstellten, unverbindlichen Empfehlungen ab 7.Dezember 2020:

• Einzelunterricht: Im Freien unter Einhaltung von Schutzbestimmungen, d.h. 1 Meter Abstand, außer bei Hilfestellung und Sicherheitsleistungen, Mund-Nasenschutz bei Unterschreiten Abstand notwendig!

• Gruppenunterricht: Im Freien für Personen aus maximal 2 Haushalten und maximal 6 Personen insgesamt, weil Veranstaltung (§13(3)10 leg.cit).

• Der Trainer / die Trainerin gilt als 1. Haushalt!

• Unterricht mehrerer Personen aus dem gleichen Haushalt für maximal 5 Personen, allenfalls zuzüglich deren minderjährigen Kindern, oder Minderjährigen, denen gegenüber Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens 6 Minderjährige.

• Versorgen des Pferdes, dazu gehört auch das Bewegen des Pferdes (auch von oben und in der Halle ) zur Gesunderhaltung des Pferdes, ohne Reitunterricht.

• Hallenbenützung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind, keine Anlagenbenützung gegen Entgelt, keine Vermietung von Pferden zum Bewegen (Ausnahme schon bisher bestandene Reitbeteiligungen).

• Ausreiten: Zulässig aber unter Beachtung der Personenbeschränkung wie für Gruppenunterricht (§13(3)10 leg.cit).

• Sonderprüfungen im Freien nur in Form von Einzelprüfungen.

• Reitschulen können als Dienstleister ihren Reitstall unter Einhaltung der Vorschriften für Kundenbereiche nach § 5 leg.cit. (unter anderem Mindestabstand, Mund-Nasen-Schutz, 10 Quadratmeter pro Kunde) weiterführen und Reitunterricht anbieten. Auch dort gelten die Personenbeschränkungen für Gruppenunterricht.

• Therapeutisches Reiten unter Beachtung der Vorschriften für Dienstleister im Gesundheitsbereich.

• Sportveranstaltungen, dazu gehören auch Trainingsveranstaltungen, nur für den Spitzensport ( § 14 leg.cit).

• Dokumentation der auf der Anlage zur Versorgung von Pferden berechtigten Personen, auch zur Vorlage von Kontrollen der Ausgangsregelung.

Diese Auslegung der 2.COVID-19-SchuMaV ist gemeinsam mit für den OEPS tätigen Juristen für Amateur- und HobbysportlerInnen, TrainerInnen, ReitstallbetreiberInnen verfasst worden, die Auseinandersetzungen mit den Behörden scheuen und im Falle einer Kontrolle „auf der sicheren Seite stehen wollen“.

Empfehlungen entbinden, in Kenntnis der eigenen Infrastruktur, vor allem den Reitstallbetreiber nicht selbstständig darüber hinaus zu prüfen, welche zusätzlichen Maßnahmen zwecks Verhinderung weiterer Verbreitung von COVID-19 zu setzen, einzuhalten und einzufordern sind.

Dazu gehören insbesondere allenfalls notwendige Maßnahmen, um die Anzahl der im Stall anwesenden Personen zu organisieren und diese zu kontrollieren, sowie eine allenfalls notwendige Sperre von Räumlichkeiten.

Auch Dienstleister sind verpflichtet selbstständig zu prüfen, welche Maßnahmen für die beabsichtigte Tätigkeit notwendig sind um diese entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchführen zu können.

Unzählige Reaktionen unserer Mitglieder zeigen, dass auch im Spannungsfeld einen Beitrag zur Reduktion der Ansteckungsgefahr mit COVID-19 leisten zu wollen der Pferde- und Tierschutzgerechte Umgang mit Lebewesen ein wichtiges Anliegen geblieben ist.

Der OEPS möchte sich an dieser Stelle für diese Haltung in dieser schwierigen Zeit bedanken!