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Haftungsfragen für Reiter


Der Reiter auf öffentlicher Straße gilt als Verkehrsteilnehmer

  • Beim Ausreiten treffen den Reitlehrer oder den Leiter der Gruppe erhöhte Sorgfaltspflichten, da die Pferde verstärkt unter äußeren Einflüssen stehen, z.B. wenn sie erschreckt werden oder an bestimmten Stellen gewohnt sind, anzugaloppieren.
  • Gerade bei Anfängern fühlen sich die Pferde auch unsicher, da Anfänger oft nur am Zügel ziehen und keine Schenkel-Kreuz-Hilfe geben kön­nen.
  • Auch die Dauer eines Ausrittes soll vor allem Anfänger nicht überfordern (etwa eine Stunde).
  • Zu­dem ist die Einschaltung von Schrittpausen zu berücksichtigen, um Ermüdungserscheinungen zu verhindern.
  • Die Anzahl der an einem Ausritt teilnehmenden Personen soll 8 Reiter nicht über­schreiten, um es dem Führer der Reitgruppe jederzeit zu ermöglichen, rechtzeitig zu reagieren, um Unfällen vorzubeugen.
  • Oberstes Gebot für die Teilnehmer an einem Ausritt ist das Tragen eines Reiterhelms.
  • Als Nachweis für die Befähigung zum Ausreiten gilt der Reiterpass. Dieser bescheinigt dem Inhaber, dass er sein Pferd im Gelände in allen drei Gangarten beherrscht und die gesetzlichen Vorschriften kennt.

Reiten und Fahren auf öffentlichen Wegen und Strassen
Aus gegebenen Anlass verweisen wir darauf, dass lt. StVO das Reiten bzw. Fahren auf öffentlichen Wegen und Strassen erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahres erlaubt ist. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Reiten und Fahren auf öffentlichen Wegen und Strassen nur in Begleitung Erwachsener erlaubt. Diese Regelung gilt, unabhängig davon, welche Prüfungen bereits abgelegt wurden.

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