WICHTIGE INFORMATION BETREFFEND DER HELMPFLICHT

29.04.2013 - Bitte beachten Sie die ÖTO-Änderungen bezüglich Helmpflicht!!!


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bitte beachten Sie folgende Änderungen in der ÖTO bezüglich der Helmpflicht:

  

§ 57 Ausrüstung der Reiter

5.2  Sobald auf ein Pferd aufgesessen wird, muss am gesamten Turniergelände ein Reithelm (Abs. 5 Z1 od. Z2) getragen werden. Ausgenommen, es wird in den Besonderen Bestimmungen der einzelnen Sparten anders geregelt.

§ 102 Ausrüstung

 

1.2  Bei Materialprüfungen gilt generell Reithelmpflicht.

1.3  Für alle Reiter gilt bis einschließlich Klasse L Reithelmpflicht.

1.4  In Dressurprüfungen der Klassen LM, M und S sowie in Musikküren dieser Klassen: Anzug gemäß § 57 Abs. 3 Z 2 (Dressuranzug), § 57 Abs. 3 Z 3 (Frack) oder § 57 Abs. 3 Z 4 (Uniform). Der Reiter darf statt einem Reithelm (§ 57 Abs. 5 Z 1 oder Z 2) in der direkten Vorbereitung zu einem Bewerb und in der Prüfung eine Melone oder einen Zylinder tragen. Für Jugendliche und Junioren ist jedoch in alle Klassen ein Reithelm vorgeschrieben!

Diese Regelung wurde am 8.4.2013 vom Präsidium einstimmig beschlossen