Unsachgemäße Trainingsmethoden einer Dressurreiterin

15.05.2017 - Bestandaufnahme der Causa Ulrike Prunthaller. Die Chronologie der Ereignisse.


Bestandaufnahme der Causa Ulrike Prunthaller. Die Chronologie der Ereignisse.
 

Chronologie der Causa Prunthaller
4. September 2011: Dem Oberösterreichischen Pferdesportverband werden die Stellungnahmen zweier Zeugen übermittelt, denen unter anderem Verstöße gegen das Reglement des OEPS und Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu entnehmen sind.

 

6. September 2011: Anzeige beim Bezirkspolizeikommando Grieskirchen durch den Präsidenten des Oberösterreichischen Pferdesportverbands.
 

9. September 2011: Der OPES erhält die Stellungnahmen der beiden Zeugen in Form von Eidesstaatlichen Erklärungen.
 

13. September 2011: Der OEPS bittet den Oberösterreichischen Pferdesportverband um Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
 

19. September 2011: Parallel dazu wird von den Zeuginnen eine Anzeige unter anderem wegen Tierquälerei bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gegen Dressurreiterin Ulrike Prunthaller und ihren Trainer eingebracht.

20. September 2011: Die Vorfälle werden dem Weltreiterverband FEI zur Kenntnis gebracht, da sich einige Vorwürfe auch auf internationale Turniere beziehen.

22. September 2011: Der OEPS teilt Ulrike Prunthaller mit, dass er bis auf weiteres von Entsendungen zu internationalen Turnieren laut § 20.1.2 der ÖTO absieht.

22. September 2011: Der Oberösterreichische Pferdesportverband erklärt sich für befangen.

28. September 2011: Ulrike Prunthaller fordert eine Stellungnahme des OEPS bezüglich der Nichtgenehmigung von Starts bei internationalen Turnieren. Diese Anfrage wird am gleichen Tag entsprechend beantwortet.

5. Oktober 2011: Nach interner Klärung in den Gremien des OEPS erklärt sich der Tiroler Pferdesportverband bereit, das Verfahren zu führen.

 

6. November 2011: Durch die Vorsitzende des Schiedsgerichtes des Tiroler Pferdesportverbands wird eine vorläufige Maßnahme gemäß § 20.2.3 der ÖTO ausgesprochen, die Ulrike Prunthaller eine Teilnahme an Pferdesportveranstaltungen für die Dauer von drei Monaten untersagt.

9. November 2011: Die vorläufige Maßnahme gemäß ÖTO § 20.2.3 wird auf der Homepage des OEPS veröffentlicht, ebenso in den offiziellen Mitteilungen des OEPS in der Pferderevue und Pferdplus (Heft 01/2012).

21. November 2011: Ulrike Prunthaller bringt eine Beschwerde gegen die vorläufige Maßnahme (ÖTO § 20.2.3) ein. Diese wird vom Senat des Strafausschusses des Tiroler Pferdesportverbandes abgewiesen.

17. Dezember 2011: Augenscheintermin des Tiroler Schiedsgerichts mit dem Veterinärdirektor von Tirol und FEI-Tierarzt am Bartlgut in Oberösterreich bei den betroffenen Pferden.

 

27. Jänner 2012: Verhandlung des Schiedsgerichts des Tiroler Pferdesportverbands im Innsbrucker Haus des Sports gegen Ulrike Prunthaller und ihren Trainer. Die Sitzung dauert zwölf Stunden und wird nach Anhörung mehrerer Zeugen vertagt. Ein Sachverständigengutachten wird in Auftrag gegeben.

 

Februar 2012: Eine Verlängerung der vorläufigen Maßnahme (ÖTO § 20.2.1, Abs. 2) um weitere drei Monate wird beschlossen, Ulrike Prunthaller darf bis Anfang Mai 2012 nicht an Pferdesportveranstaltungen teilnehmen.

 

April/Mai 2012: Der beauftragte Sachverständige teilt der Vorsitzenden des Tiroler Schiedsgerichts mit, dass er das Gutachten nicht erstellen kann. Ein neuer Sachverständiger muss mit dem Gutachten betraut werden.

10. Oktober 2012: Eine einstweilige Verfügung gegen die Nichtentsendung zu internationalen Turnieren, welche Ulrike Prunthaller erwirken wollte, wurde von einem ordentlichen Gericht (Bezirksgericht Innere Stadt in Wien) abgewiesen, weil kein Berufsverbot vorliegt.

9. Jänner 2013: Achtstündige Verhandlung im Haus des Sports in Innsbruck. Das unabhängige Schiedsgericht des Tiroler Pferdesportverbands vertagt, nach Anhörung von sechs Zeugen und Erörterung des Sachverständigengutachtens, das Disziplinarverfahren gegen Ulrike Prunthaller und ihren Trainer auf Anfang Februar 2013 zur Einvernahme von weiteren zwei Zeugen.

11. Februar 2013: Entscheidung in der Causa Ulrike Prunthaller. Die oberösterreichische Dressurreiterin und ihr Trainer sind im Innsbrucker Haus des Sports vom unabhängigen Schiedsgericht des Tiroler Pferdesportverbandes im Sinn des Strafantrages für schuldig erklärt worden. Prunthaller wegen Einsatzes von schmerzhaften und unzulässigen Trainingsmethoden (9 Monate Turniersperre, 6 davon werden angerechnet, plus 4.000 Euro Geldstrafe) und der Trainer wegen Beihilfe und bewusster Unterstützung dieser Methoden (5.000 Euro Geldbuße). Die Anwälte der beiden Verurteilten meldeten volle Berufung an.

25. Juni 2013: Der Oberste Berufungs- und Strafausschuss des Österreichischen Pferdesportverbandes bestätigt das Urteil des Schiedsgerichts des Tiroler Pferdesportverbandes und bestätigt die Vorwürfe gegen Ulrike Prunthaller und ihren Trainer, in der Zeit von April bis 19. August 2011 bei den Pferden „Harvard“, „Calaccio“, „Fürst Theodor“,  „Duccio, „Aktionär“ und „Del Canto“ schmerzhafte und unzulässige Trainingsmethoden angewendet zu haben.

20. August 2013: Ulrike Prunthaller bringt vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage in der Höhe von 70.000 Euro gegen den Österreichischen Pferdeportverband ein. Sie fordert die Aufhebung der Urteile des Schiedsgerichts des Tiroler Pferdesportverbandes und des Berufungs- und Strafausschusses des Österreichischen Pferdesportverbandes.

25. Jänner 2017: Die Klage von Ulrike Prunthaller wird vom Landesgericht für Zivilrechtssachen als  erster Instanz in allen Punkten abgewiesen und die Dressurreiterin wird zum Ersatz der Verfahrenskosten (36.238,84 Euro) verpflichtet. Das Urteil wird auf 57 Seiten begründet, darin kommt die Richterin unter anderem zu dem Schluss, dass es keine Verfahrensmängel in den Schiedsverfahren gegeben habe und die über Ulrike Prunthaller verhängten Strafen nicht unverhältnismäßig gewesen seien.

15. Mai 2017: Die Berufung von Ulrike Prunthaller gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien beim Oberlandesgericht wird abgewiesen. Das OLG folgt der Argumentation des Erstgerichts und übernimmt dessen Feststellungen.