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Kompetenzzentrum Pferd Spezial: „Pferdetransport“

08.07.2008 - Pferde-LKW-Lenker aufgepasst! Seit 01. Juli 2008 gilt in Wien, im Burgenland und in vielen Gemeinden Niederösterreichs ein Fahrverbot für LKW mit einer Zulassung vor dem 1. Jänner 1992…


Pferde-LKW-Lenker aufgepasst! Seit 01. Juli 2008 gilt in Wien, im Burgenland und in vielen Gemeinden Niederösterreichs ein Fahrverbot für LKW mit einer Zulassung vor dem 1. Jänner 1992…


 

Diese Fahrverbote betreffen alle als LKW zugelassenen Kraftfahrzeuge, unabhängig davon, ob sie betrieblich oder privat genutzt werden. Sofern Pickups als LKW typisiert sind und vor dem 1.1.1992 zugelassen wurden, fallen diese ebenfalls unter das Fahrverbot. Weiterhin zulässig sind gewerbliche Lieferfahrten von und ins betroffene Gebiet sowie Fahrten im Zuge eines landwirtschaftlichen Betriebes.


Ausnahmen!
Eine Chance, weiterhin durch die Sanierungsgebiete fahren zu dürfen, haben Besitzer derartiger Fahrzeuge dennoch: Entweder ihr Fahrzeug entspricht trotz des hohen Alters der Abgasklasse Euro 1, oder es wird entsprechend nachgerüstet. Umbausätze dazu werden im Zubehörhandel angeboten. Doch um derart umgebaute Fahrzeuge lenken zu dürfen, bedarf es wiederum einer Ausnahmegenehmigung, die durch die jeweiligen Prüfstellen der Landesregierungen erteilt wird.
Wenn für die Benützung des Kraftfahrzeuges im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht, handelt es sich um eine Ausnahme der Verordnung. Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren.
Achtung: Die Reglung gilt laut ÖAMTC nur für jene Kraftfahrzeuge, die als LKW beziehungsweise Sattelkraftfahrzeug zugelassen sind. Für Sonderkraftfahrzeuge sowie Spezialkraftfahrzeuge gilt diese Regelung nicht.


Umtypisierung als Chance?
Für Klein-LKW besteht häufig die Möglichkeit zu einer Umtypisierung auf einen PKW. Weiters besteht teilweise die Möglichkeit, den Pferde-LKW auf einen Spezialkraftwagen gem § 2 Abs 1 Z 22a KFG umzutypisieren bzw. den LKW auf ein Wohnmobil gemäß § 2 Abs 1 Z 28a KFG umzubauen und umzutypisieren (die Wohnfläche muss allerdings mindestens 50 % betragen). Ein Wohnmobil ist dabei nach § 2 Abs 1 Z 28a KFG ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:


 - Tisch und Sitzgelegenheiten,
 - Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
 - Kochgelegenheiten und
 - Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.


Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann.
Es hängt vom Einzelfall ab, ob und in welcher Art eine Umtypisierung möglich ist.


Wie geht es weiter?
"Am Verkehrsverhalten wird sich nichts ändern, der Umwelt ist nicht gedient und private Lkw-Besitzer werden mehr oder weniger enteignet", kritisiert ÖAMTC Jurist Mag. Martin Hoffer. "Der ÖAMTC fordert daher eine Aufhebung der Verordnung." Der Club wird sich andernfalls in einem Musterverfahren um die Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof bemühen.

 

Bildquelle: Michael Rzepa