Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden, nach bestem Wissen erstellten, unverbindlichen Empfehlungen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
• Einzelunterricht: Nicht erlaubt.
• Gruppenunterricht: Nicht erlaubt.
• Versorgen des Pferdes, dazu gehört auch das Bewegen des Pferdes (auch aus dem Sattel) zur Gesunderhaltung des Pferdes ohne Reitunterricht ist erlaubt.
• Hallenbenützung zur Bewegung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind, keine Anlagenbenützung gegen Entgelt, keine Vermietung von Pferden zum Bewegen (Ausnahme: schon bisher bestandene Reitbeteiligungen).
• Sonderprüfungen: Nicht erlaubt.
• Nur Reitschulen, die Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe erbracht werden, anbieten, können ihren Reitstall unter Einhaltung der Vorschriften für Kundenbereiche nach § 5 (5) – unter anderem Mindestabstand, Mund-Nasen-Schutz, 10 Quadratmeter pro Kunde –weiterführen.
• Dokumentation der auf der Anlage zur Versorgung von Pferden berechtigten Personen, auch zur Vorlage von Kontrollen der Ausgangsregelung.
Diese Empfehlungen gelten bis 6. Dezember und entbinden den/die Reitstallbetreiber*in nicht, in Kenntnis der eigenen Infrastruktur selbstständig darüber hinaus zu prüfen, welche Maßnahmen zusätzlich zwecks Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu setzen bzw. einzuhalten und einzufordern sind.
Dazu gehören insbesondere allenfalls notwendige Maßnahmen, um die Anzahl der im Stall anwesenden Personen zu organisieren und diese zu kontrollieren sowie eine allenfalls notwendige Sperre von Räumlichkeiten.