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Fragen und Antworten zu Lockdown II

16.11.2020 - Ab Dienstag, 17. November sperrt Österreich aufgrund steigender Coronavirus-Infektionen und immer mehr Menschen in Intensivstationen wieder zu: Lockdown Teil 2. Wie das unsere Pferdesport-Community trifft hat die Pferderevue gemeinsam mit dem Pferdesportverband zusammengefasst.

Auf Basis der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, die Sie hier finden, arbeitet ein ExpertInnen-Team noch an detaillierten Empfehlungen.

Fragen und Antworten zum Thema Freizeit und Sport finden Sie auch hier auf sozialministerium.at

Darf ich den Stall oder Reitbetrieb betreten, um mein Pferd zu versorgen?
Nach der neuen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist ein Verlassen des eigenen Wohnbereichs sowohl zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, als auch zur Versorgung von Tieren explizit zugelassen. Ein Betreten des Stalls oder Reitbetriebs für die Betreuung, Pflege und Bewegung des Tieres ist also weiterhin möglich. Allerdings ist dabei Sorge zu tragen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von Mindestens einem Meter eingehalten und in Innenräumen ein eng anliegender Mund-Nasenschutz getragen wird.

Darf ich mein Pferd weiterhin reiten/bewegen?
Bewegung ist ein Grundbedürfnis von Pferden, wird ihnen diese verwehrt, drohen physische und psychische Schäden. Die Österreichische Tierhaltungsverordnung schreibt in Anlage 1 (Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) unter Punkt 2.2.4. Auslauf deshalb ganz klar vor: „Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.“ Um das eigene Pferd in ausreichendem Maß Bewegung zu verschaffen, darf der Stall oder die Reitanlage demnach auch während des Lockdowns betreten werden. Voraussetzung ist allerdings stets, die Vorgaben zur Vermeidung einer Covid-19-Infektion zu beachten.

Darf ich mit meinem Pferd ausreiten gehen?
Anders als im Frühjahr ist das Thema Ausreiten diesmal eindeutig geklärt. Laut Verordnung ist der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung erlaubt, auch das Bewegen des Pferdes im Freien ist weiterhin möglich. In der rechtlichen Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wird das Ausreiten zudem der Versorgung von Tieren zugerechnet und sogar explizit angeführt: „Unter die Versorgung von Tieren gemäß lit..f fällt insbesondere das Ausführen des Hundes (sofern nicht ohnehin von der Z 5 erfasst) sowie das Ausreiten und Versorgen von Pferden.“

Dürfen Tierärzte und Hufschmiede weiterhin ihre Arbeit verrichten und Pferde in Ställen und Einstellbetrieben behandeln?
Ja, Tierärzten und Hufschmieden ist auch weiterhin die Arbeit am Pferd gestattet. Bei der Versorgung durch den Veterinär handelt es sich ebenso wie bei Hufschmiedetätigkeiten um (tiermedizinische) Notfalldienste bzw. notwendige Pflegetätigkeiten. Für Stallbesitzerinnen und Stallbesitzer gilt auch in Zeiten von Corona die im Rahmen des Einstellvertrages übernommene Haftung für die ordnungsgemäße Versorgung des Tieres.

Kann ich weiterhin an Reitunterricht teilnehmen?
Per 17. November 2020 ist der Sportbetrieb – zu dem auch der Reitschulbetrieb zählt – einzustellen, die Teilnahme an Reitunterricht damit vorerst nicht möglich.

Darf ich meinen Reitbetrieb (Schulbetrieb) fortführen?
Ab 17. November gilt ein Verbot für den Betrieb von Sportstätten. Die Fortführung eines Schulbetriebes ist derzeit leider nicht erlaubt.

Ist Beritt möglich?
Da das Bewegen des Pferdes auch unter der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erlaubt ist, ist Beritt durch einen Trainer/Bereiter gestattet.

Dürfen Reitveranstaltungen durchgeführt werden?
Die Teilnahme an Turnieren ist derzeit Spitzensportlern (Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen) vorbehalten. Hier sind in geschlossenen Räumen bis zu 100 und im Freiluftbereich bis zu 200 Sportler zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Voraussetzung ist allerdings die Erstellung einer Risikoanalyse sowie die Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts zur Minimierung des Infektionsrisikos.

Darf ich bereits gebuchte Seminare abhalten/besuchen?
Oberstes Ziel der neuen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist die drastische Reduzierung von Sozialkontakten, um ein Ansteckungsrisiko zu minimieren. Die Teilnahme an Veranstaltungen ist deshalb nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn es sich um unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte handelt, sofern diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können. Diese Forderung wird vermutlich für die wenigsten Seminare im Pferdebereich gelten.

TIPPS FÜR DEN LOCKDOWN auf pferderevue.at: Was PferdebesitzerInnen und StallbetreiberInnen jetzt tun können.